WAS SIND DIE?
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Die Bedeutung
[lat.] T. bezeichnet eine politische Herrschaft, die die uneingeschränkte Verfügung(=illimitato potere -disposizione-) über die Beherrschten und ihre völlige Unterwerfung(=assoggettamento)
unter ein (diktatorisch vorgegebenes) politisches Ziel verlangt. Totalitäre Herrschaft, unerbittliche Härte(=spietata crudeltà/violenza) wird oft mit
bedrohenden(=minacciosi) (inneren oder äußeren) Gefahren begründet, wie sie zunächst vom Faschismus und vom
Nationalsozialismus, nicht zuletzt auch im Sowjetkommunismus Stalins von den Herrschenden behauptet wurden. Insofern stellt
der T. das krasse(=lampante) Gegenteil des modernen freiheitlichen Verfassungsstaates und des Prinzips einer offenen, pluralen Gesellschaft dar.
Siehe auch:
Demokratie
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
[griech.] D. ist ein Sammelbegriff für moderne Lebensformen und politische Ordnungen. 1) D. ermöglicht insofern moderne Lebensformen, als sie a) die Freiheit individueller Entscheidungen und
Handlungen sowie individuelle Verantwortung ermöglicht, b) die individuelle Gleichheit vor Recht und Gesetz garantiert sowie Minderheiten schützt und c) zahllose Formen gesellschaftlicher
Vereinigungen ermöglicht, d. h. kollektives und solidarisches Handeln auf eine freiwillige Grundlage stellt (und z. B. in Form der Koalitionsfreiheit schützt).
2) D. schafft die Grundlage für eine Vielfalt moderner politischer Ordnungen, deren gemeinsames Kennzeichen die Volkssouveränität und die Beschränkung politischer Herrschaft ist: In Demokratien
ist
1. das Volk oberster Souverän und oberste Legitimation politischen Handelns. Das bedeutet i. d. R. jedoch nicht, dass das Volk unmittelbar die Herrschaft ausübt. Vielmehr sind
2. die modernen Massen-D. durch politische und gesellschaftliche Einrichtungen (Parlamente, Parteien, Verbände etc.) geprägt, die die Teilhabe des größten Teils der Bevölkerung auf
gesetzlich geregelte Teilhabeverfahren (z. B. Wahlen) beschränken. Genauer wird zwischen repräsentativer D. (in der gewählte Abgeordnete das Volk »in seiner Gesamtheit vertreten«) und direkter D.
(z. B. einigen Bundesstaaten der USA, in der CH) unterschieden.
3. Die Ausübung politischer Herrschaft wird zunächst durch das Rechtsstaatsprinzip beschränkt, indem die Grund- und Menschenrechte sowie die politische Organisation und die Verteilung der
politischen Zuständigkeiten in (i. d. R. schriftlich niedergelegten) Verfassungen garantiert werden. Diese Rechte und Regelungen sind darüber hinaus einklagbar und gelten insbesondere gegenüber
den staatlichen Gewalten (Rechtsstaatsprinzip).
4. Unmittelbar wird die politische Machtausübung durch die horizontale Gewaltenteilung moderner D. (Legislative, Exekutive, Judikative), die zu einer gegenseitigen Abhängigkeit und Kontrolle
der staatlichen Organe führt, und durch einen mehrstufigen Staatsaufbau beschränkt, wie er besonders in der vertikalen Gewaltenteilung föderativer Staaten (Bundesstaaten) sichtbar wird.
5. Weitere wichtige mittelbare Beschränkungen politischer Macht ergeben sich aus der Kontrolle durch freie Medien (sog. »Vierte Gewalt«) und der Freiheit zum politischen Engagement in
Parteien und Verbänden, Interessengruppen und Initiativen etc. Dieses Engagement kann Grundlage für weitere Demokratisierungsprozesse sein.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Deutschland im 20. Jahrhundert
(Von Weimar 1918 nach Potsdam 1945)